Die Befrderung des Stoffes ist aufgrund seiner explosiven Eigenschaften verboten. Er kann aber zur Befrderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prfungen und Kriterien entspricht. Die Zuordnung erfolgt durch die zustndige Behrde des Ursprungslandes (fr Deutschland die BAM).